Erforderliche Unterlagen
Bei zeitlich unbefristeten oder zeitlich befristeten (Übergangsaufnahmen) Daueraufnahmen werden folgende Unterlagen benötigt:
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Heiratsurkunde
- aktueller Pflegegeldbescheid
- aktueller Pensionsleistungsnachweis
- falls verwitwet: Witwenpensionsleistungsnachweis und Sterbeurkunde
Bei Antragstellung auf Sozialhilfe der Seniorenheimrestkosten werden folgende Unterlagen benötigt:
- Kontoübersicht der vollständigen vergangenen 3 Monate vor Antragstellung
- Nachweis der Wohnverhältnisse (Mietvorschreibung, Eigentumsnachweis oder Übergabevertrag mit Wohnrecht)
- falls geschieden: Scheidungspapiere bzw. Unterhaltsvergleich oder Unterhaltsverzicht
- Polizzen (Kopie) jeglicher Versicherung welche regelmäßig vom Konto abgebucht wird
- zur Unterhaltsberechnung ist obiges auch vom Ehepartner erforderlich
näheres finden Sie unter „Sozialhilfe“
Kosten
Hier finden Sie alle Kosten einer Daueraufnahme oder Übergangspflege.
Das Seniorenheim Bad Hofgastein verrechnet den Grund- und Pflegetarif lt. der jährlichen Obergrenzenverordnung des Landes Salzburg.
Zuschläge, wie in privaten Häusern üblich, (z.B. Zuschläge für Inkontinenzartikel, Zuschläge für Selbstzahler etc.) werden nicht verrechnet.
Pflegegeldstufe | Grund- und Pflegetarif täglich |
30 Tage |
---|---|---|
Stufe 0 | 36,15€ | 1.084,50€ |
Stufe 1 | 47,45€ | 1.417,50€ |
Stufe 2 | 59,55€ | 1.786,50€ |
Stufe 3 | 91,75€ | 2.752,50€ |
Stufe 4 | 112,75€ | 3.382,50€ |
Stufe 5 | 126,05€ | 3.781,50€ |
Stufe 6 | 132,65€ | 3.979,50€ |
Stufe 7 | 132,45€ | 4.078,50€ |
picture_as_pdfTarifliste 2021.pdf
Vergütungen:
Ab dem 3. Tag der Abwesenheit verringert sich der Grundtarif tgl. um 3,60 € (Krankenhaus, Urlaub, etc.).
Im Falle einer Abwesenheit durch Krankenhauseinweisung verringert sich der Pflegetarif ab dem 3. Tag je nach Tagsatz des Pflegegeldes.
Bei Sozialhilfeempfänger verringert sich der Pflegetarif ab dem 3. Tag Abwesenheit bei einer Krankenhauseinweisung je nach Angabe am Bescheid (in der Regel der Tagsatz des Pflegegeldes, solange eine Eigenleistung besteht).
Kurzzeitaufnahme:
Tarife Kurzzeitpflege:
Stufe 0 bis 2: 108,00 €
Stufe 3 bis 4: 127,00 €.
Stufe 5 bis 7: 143,00 €
Alle Information zur Kurzzeitaufnahme finden Sie unter Kurzzeitaufnahme
Übergangsaufnahme:
Alle Informationen zur Übergangspflege finden Sie unter Übergangsaufnahme
Sozialhilfe
Seit 01.01.2018 gilt in Österreich ein neues Sozialhilfegesetz.
80 % aller regelmäßigen Einnahmen werden für die Seniorenheimkosten verwendet.
Als „Taschengeld“ bleibt dem Sozialhilfeempfänger zur freien Verfügung:
- 47 € vom Pflegegeld (ein Fixbetrag, unabhängig von der Höhe des Pflegegeldes)
- 20 % aller regelmäßigen Einnahmen (Pension, Unterhaltszahlung, Versicherungsauszahlungen etc.)
- die volle Höhe der Sonderzahlung der 13. und 14. Pension
Weiters sind folgende Angaben und Unterlagen für den Sozialhilfeantrag erforderlich:
- Kontoübersicht der letzten drei vergangenen Monate (vollständig die letzten drei vergangenen Monate vor Antragstellung)
- Nachweis über jegliche regelmäßigen Einnahmen
- z.B. Pensionsleistungsnachweis und Pflegegeldbescheid
- z.B. regelmäßige Versicherungszahlungen (Nachweis der Polizze)
- z.B. Private Zusatzpension oder ausländische Rente
(aktueller Leistungsnachweis)
- Angabe der Wohnverhältnisse bzw. letzter Hauptwohnsitz vor Einzug in das Seniorenheim
- Miete
- Letzte Mietvorschreibung
- Eigentum
- Nachweis über Eigentum und Bekanntgabe über eventuelle Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung. (falls zB. Eigenheim der betreffenden Person vermietet wird und dementsprechende Einnahmen fließen)
- Sonstiges (z.B. Wohnrecht)
- Übergabevertrag, aus dem das lebenslange Wohnrecht hervorgeht
- Miete
- Falls geschieden
- Scheidungspapiere bzw. Unterhaltsverzicht
- Unterhaltsberechnung: Alle obigen Unterlagen sind auch vom Ehepartner erforderlich
Ersparnisse, Sparbücher, Schenkungen, Vermögen etc. werden nicht mehr für die Seniorenheimkosten berücksichtigt. Näheres unter Entfall des Pflegeregresses
Hier finden Sie den Antrag auf Sozialhilfe für die Seniorenheimrestkosten. Wir sind Ihnen gerne bei der Antragstellung behilflich.
picture_as_pdfSozialhilfeantrag Seniorenheimrestkosten.pdf
Unterhaltsanspruch
Sollte der Ehepartner zu Hause bleiben besteht Unterhaltspflicht. In diesem Fall werden alle Einkommensnachweise und Girokontoauszüge auch vom Ehepartner für die Unterhaltsberechnung benötigt. Der zivilrechtliche Unterhalt beträgt 40 % des Gesamt‑Ehepaareinkommens. Der Ehepartner ist mit dem Differenzbetrag zu diesen 40 % des Gesamteinkommens unterhaltspflichtig.
Rechenbeispiel:
Pension | Monatlich |
---|---|
Eheman | 1.400€ x 14 ÷ 12 = 1.633€ |
Ehefrau | 700€ x 14 ÷ 12 = 817€ |
Gesammteinkommen | 2.450€ |
40% des Gesammteinkommens | 980€ |
Der Ehemann ist seiner Ehefrau mit dem Differenzbetrag unterhaltspflichtig: 280 € (980 € – 700 €)
Die Unterhaltspflichtige Person kann auf Wunsch einen Antrag auf BMS (bedarfsorientierte Mindestsicherung) bei der Behörde einbringen. Das Antragsformular finden Sie hier:
picture_as_pdfBMS Antrag bedarfsorientierte Mindestsicherung.pdf
Entfall des Pflegeregresses
Der Nationalrat hat am 29.06.2017 beschlossen, dass ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben und Erbinnen sowie Geschenknehmern und Geschenknehmerinnen im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ab 1. Jänner 2018 unzulässig ist.
Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft (BGBl. I Nr. 125/2017).
Welches Vermögen bleibt unangetastet?
Mit 1. Jänner 2018 ist ein Zugriff auf Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben und Erbinnen sowie Geschenknehmern und Geschenknehmerinnen zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig.
Diese Regelung umfasst sämtliches Vermögen ohne Berücksichtigung von dessen Höhe. Jegliches Vermögen, das nach österreichischer Rechtsordnung unter den Vermögensbegriff fällt, bleibt unangetastet. Daher fallen darunter auch Immobilien, Liegenschaften (Wohnungseigentum), Barvermögen und Sparbücher.
Ist das Einkommen auch vom Entfall des Pflegeregresses umfasst?
Nein. Sämtliche wiederkehrende Leistungen und Ansprüche (wie Pensionen, Unterhaltsansprüche) sind weiterhin zur Kostendeckung heranzuziehen und vom Verbot des Pflegeregresses nicht erfasst. Bei Unterbringung in einem Heim auf Kosten der Sozialhilfe verbleiben der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 (derzeit € 46,00) monatlich.
Was ist unter stationären Pflegeeinrichtungen zu verstehen?
Der Begriff Pflege ist im Pflegegeldrecht definiert und auch ausjudiziert und umfasst Betreuungs- und Hilfeleistungen. Stationär bedeutet jedenfalls eine Unterbringung während des Tages und der Nacht sowie einen Anspruch des Betroffenen auf Pflegegeld. Die Abdeckung dieser Betreuungs- und Hilfeleistungen kann auch in einer Einrichtung erfolgen, die als „Behinderteneinrichtung“ bezeichnet wird.
Sind auch Einrichtungen für Menschen mit Behinderung vom Entfall des Pflegeregresses umfasst?
Das Sozialministerium geht davon aus, dass auch stationäre Einrichtungen, die primär der Betreuung von Menschen mit Behinderungen dienen, von den Bestimmungen über das Verbot des Pflegeregresses umfasst sind und diese Bestimmungen analog zur Anwendung zu bringen sind. Dies gilt auch für alternative Wohnformen (z.B. Wohngemeinschaften) mit zumindest nachts bestehender Rufbereitschaft.
Finanzielle Verwaltung
- Bekanntgabe des Bankinstitutes und IBAN
- Bekanntgabe wer – außer dem Bewerber – noch am Konto verfügungs- bzw. zeichnungsberechtigt ist
Abbuchungsaufträge (SEPA – Lastschrift)
- Abbuchungsauftrag Gemeinde Bad Hofgastein
- monatliche Seniorenheim Rechnung
- Abbuchungsauftrag Apotheke Bad Hofgastein
- monatliche Rechnung der Apotheke für Rezeptgebühren sowie alle Salben und Medikamente, welche nicht von der Krankenkasse übernommen werden
- Abbuchungsauftrag Firma PubliCare
- Rezeptgebühren für Heilbehelfe wie Wundverbände, Tupfer, Pflaster, versch. medizinische Produkte wie z.B. Katheter, etc. (diese können nicht von der Apotheke bezogen werden)
Vertrauensperson
- Bekanntgabe von zwei Vertrauenspersonen welche wir bei gravierender Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wie Krankheit oder Krankenhauseinweisung, telefonisch informieren. Hierbei muss es sich nicht unbedingt um Angehörige handeln. Es können auch Freunde / Bekannte als Vertrauensperson eingesetzt werden.
- Wir benötigen Name, Adresse, Geburtsdatum sowie Auskunft ob diese nur am Tag oder auch Nachts im Bedarfsfall informiert werden möchten.
- Wir sind gegenüber dieser beiden Vertrauenspersonen von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.
Haftpflichtige Person
Für jeden Bewerber ist der Heimvertrag von einer haftpflichtigen Person zu unterzeichnen.
Dabei muss es sich nicht um die Vertrauensperson handeln.
Auszug aus dem Heimvertrag:
„ Die/der vorstehend genannte Haftpflichtige verpflichtet sich rechtsverbindlich und unwiderruflich für sich und ihre/seine Rechtsnachfolger, Forderungen der Marktgemeinde, welche keine Deckung finden, binnen einem Monat nach Geltendmachung zu begleichen“
Vollmachtbeurkundung
Für einige Anträge ist auch nach Aufnahme regelmäßig die Unterschrift des Bewerbers erforderlich (z.B. Pflegegelderhöhungsantrag, Änderungsantrag, Sozialhilfeantrag, Rezeptgebührenbefreiung, Schriftverkehr mit den Behörden, Übernahme von Auszahlungen der Sozialstiftung etc.).
Wir empfehlen daher die Ausstellung einer Vollmachtbeurkundung für jene Person, welche auch ihre finanziellen Angelegenheiten regelt.
Durch die Vollmachtbeurkundung erfolgen erforderliche Unterschriften auf Anträgen durch die eingesetzte Person und nicht mehr durch den Bewerber selbst.
Kleidung / Wäsche waschen
Das Seniorenheim wäscht auf Wunsch die gesamte Leibwäsche (Unterhemden, Unterhosen, Nachthemden, Pyjama) kostenlos. Sollte die Oberbekleidung durch Angehörige gewaschen werden, bitten wir Sie einen Wäschekorb für den Abwurf der Schmutzwäsche bereitzustellen.
Die gesamte Kleidung wird von uns mit dem Bewohnernamen gekennzeichnet, auch jene, die privat gewaschen wird!
Stark verschmutzte Kleidung (z.B. Stuhl, Harn, Blut, Erbrochenes) wird aus hygienischen Gründen umgehend vom Seniorenheim gewaschen und lt. Tarif verrechnet.
Bitte bringen sie bereits vor Aufnahme der zu pflegenden Person die gesamte Wäsche zur Kennzeichnung.
Geben sie keinesfalls neu gekaufte, ungemerkte Wäsche in den Zimmerkasten!
Es wird keine Haftung für das Reinigen der Wäsche übernommen. Bitte beachten Sie, dass wir nur für Waschmaschinen geeignete Wäsche reinigen (keine Handwäsche).
Auszug aus der Tarifliste 2021:
Waschen der Oberbekleidung pro Stück: 2,80 €
Oberbekleidung mit erhöhten Wasch- oder Bügelaufwand pro Stück: 4,10 €
Für das Merken (Bewohnername) der gesamten Wäsche werden einmalig bei der Aufnahme 40,00 € verrechnet.
Biographie
Gute Kommunikation zwischen Pflegebedürftigen und Pflegepersonal ist für eine professionelle Betreuung sehr wichtig. Wir bitten sie daher, folgende Biographie auszufüllen und bei der Aufnahme mitzubringen. Zumindest die Kurzbiographie ist unbedingt erforderlich, die ausführliche Biographie wäre wünschenswert.
Tageszeitung
Sie können direkt über das Seniorenheim die Kronenzeitung oder die Salzburger Nachrichten beziehen. Sie erhalten die Tageszeitung zusammen mit dem Frühstück aufs Zimmer.
Aufgrund unseres Großkundenabonnement können wir einen deutlich günstigeren verrechnen.
15,00 € monatlich für die Kronen Zeitung (MO – SO)
17,00 € monatlich für die Salzburger Nachrichten (MO – SA)
Zimmer
Das Seniorenheim wurde im 1998 errichtet und verfügt über 85 behindertengerechte Einzelzimmer. In der Regel ist das Zimmer bereits mindenstens einen Tag vor der geplanten Aufnahme bezugsfertig. Sie können daher gerne vorab Bilder etc. im Zimmer montieren.
Allgemein gilt bei Daueraufnahmen:
Je wohnlicher das Zimmer gestaltet wird, desto wohler fühlen sich die Bewohner!
Unsererseits lassen wir Ihnen hier freie Gestaltungsmöglichkeiten (Fernseher, Radio, Bilder, Sofa, etc.). Teppiche sind aufgrund der erhöhten Sturzgefahr und aus hygienischen Gründen nicht erlaubt.
Zur Zimmer-Grundausstattung gehören Wäschekasten, Kühlschrank und Pflegebett.
Die weitere Grundausstattung (Tisch, Sessel, kleiner Kasten etc.) kann auf Wunsch aus dem Zimmer entfernt werden.
Jedes Zimmer verfügt über einen Kabel-TV Anschluss. Die Montage einer Wandhalterung für einen Fernseher ist ausdrücklich gestattet und gilt als sehr empfehlenswert. Bewohner können dadurch vom Bett, Sessel oder dem Sofa Fernsehen. Seniorenheimbewohner sind von der GIS. Sozialhilfeempfänger sind zusätzlich auch vom Kirchenbeitrag befreit!
Jedes Zimmer verfügt über einen privaten Telefonanschluss. Sie können diesen jederzeit bei der Telekom Austria an- bzw. abmelden (Freischaltung erfolgt in der Regel innerhalb von 5-10 Werktagen). Die Mitnahme der bestehenden Festnetznummer ihrer alten Adresse ist in der Regel möglich. Die An-, Ab- oder Ummeldung für Telefon, Kirchenbeitrag oder GIS hat von den Angehörigen zu erfolgen.
Entlassung:
Bei Entlassung oder im Sterbefall haben die Angehörigen 4-5 Werktage Zeit um das Zimmer vollständig zu räumen. Nach Rücksprache mit der Heimleitung und abhängig von der Dringlichkeit der Warteliste kann auch ein längerer Zeitraum gestattet werden.
Wir bitten sie höflichst, Möbel, Kleidung, Sofa oder diverse Gegenstände nur nach ausdrücklicher Zustimmung durch die Heimleitung im Zimmer zu belassen.
Sollten die Angehörigen bzw. die haftpflichtige Person lt. Heimvertrag die Zimmerräumung nicht innerhalb von 4-5 Werktagen erledigen werden alle Gegenstände in Kartons verpackt und in einem versperrbaren Kellerabteil eingelagert.
Kosten für Zimmerräumung lt. Tarifliste (2020: 400 €).
Kosten für Einlagerung in einem Kellerabteil pro angefangen Monat lt. Tarifliste (2020: 30 €)
Nach Rücksprache mit der Heimleitung ist eine kostengünstige Entsorgung von Möbel oder diversen Gegenständen durch unserem Bauhof möglich.
Kaution:
Eine Kautionszahlung kann freiwillig durch den Bewohner erfolgen oder im Bedarfsfall durch das Seniorenheim vorgeschrieben werden.
Je nach Zustand des Zimmers werden Kosten einer erforderlichen Zimmerrenovierung an die haftpflichtige Person verrechnet oder die geleistete Kautionszahlung dafür in Anspruch genommen. Mutwillig entstandene Schäden werden in Rechnung gestellt oder sind von der haftpflichtigen Person zu beheben.
Im Falle eines Sterbefalls können offene Kosten (letzte Heimkostenabrechnung, Apothekenrechnung etc.) nicht mehr vom Girokonto des Bewohners abgebucht werden. In diesem Fall werden offene Kosten mit dem Depot-Geld oder der Kautionszahlung verrechnet und die haftpflichtige Person muss diese nicht auslegen.
Datenschutz
Wir weisen darauf hin, dass die gesamte Dokumentation im Seniorenheim mittels EDV erfasst und zeitlich unbegrenzt gespeichert wird. Hierbei handelt es sich um persönliche und medizinische Daten (Diagnosen, Medikamente etc.) vom Bewohner und dessen Angehörigen (Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum etc.).
Weiters weisen wir darauf hin, dass ein Bewohnerfoto an der Zimmertüre und der Bewohnername an den Übersichtstafeln im Seniorenheim aufscheinen. Bewohnerfotos von Veranstaltungen im Seniorenheim oder von Ausflügen können an den Anschlagtafeln im Seniorenheim ausgehängt werden. Für nähere Informationen über obige Punkte sowie das Widerrufsrecht, können sie sich an die Heimleitung wenden.
Erforderliche Unterschriften am Aufnahmeantrag und Heimvertrag
Mit der Aufnahme im Seniorenheim wird ein Vertrag mit der Marktgemeinde Bad Hofgastein eingegangen. Die Unterschrift des Bewohners gilt auch als Willenserklärung für die Aufnahme im Seniorenheim, Zustimmung zum Heimvertrag und als Einwilligung zu allen Punkten am Aufnahmeantrag, insbesondere auch der Datenspeicherung im Sinne der Datenschutzgrundverordnung.
Die Unterschrift des zukünftigen Bewohners ist am Aufnahmeantrag unbedingt erforderlich.
Sollte dies nicht möglich sein, ist die Unterschrift einer Vertretung mit Vorsorgevollmacht, gewählten Erwachsenenvertretung, gesetzlichen Erwachsenenvertretung oder gerichtlichen Erwachsenenvertretung erforderlich. (2. Erwachsenenschutz-Gesetz, gültig ab 1.7.2018)
Weiters ist die Unterschrift von mind. einer Vertrauensperson (Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht) sowie der haftpflichtigen Person (im Falle von Außenständen) bereits am Aufnahmeantrag empfehlenswert aber am Heimvertrag unbedingt erforderlich.