Erforderliche Unterlagen
Bei zeitlich unbefristeten oder zeitlich befristeten (Übergangsaufnahmen) Daueraufnahmen werden folgende Unterlagen benötigt:
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Heiratsurkunde
- aktueller Pflegegeldbescheid
- aktueller Pensionsleistungsnachweis
- falls verwitwet: Witwenpensionsleistungsnachweis und Sterbeurkunde
Bei Antragstellung auf Sozialhilfe der Seniorenheimrestkosten werden folgende Unterlagen benötigt:
- Kontoübersicht der vollständigen vergangenen 3 Monate vor Antragstellung
- Nachweis der Wohnverhältnisse (Mietvorschreibung, Eigentumsnachweis oder Übergabevertrag mit Wohnrecht)
- falls geschieden: Scheidungspapiere bzw. Unterhaltsvergleich oder Unterhaltsverzicht
- Polizzen (Kopie) jeglicher Versicherung welche regelmäßig vom Konto abgebucht wird
- zur Unterhaltsberechnung ist obiges auch vom Ehepartner erforderlich
näheres finden Sie unter „Sozialhilfe“
Kosten
Hier finden Sie alle Kosten einer Daueraufnahme oder Übergangspflege.
Das Seniorenheim Bad Hofgastein verrechnet den Grund- und Pflegetarif lt. der jährlichen Obergrenzenverordnung des Landes Salzburg.
Zuschläge, wie in privaten Häusern üblich, (z.B. Zuschläge für Inkontinenzartikel, Zuschläge für Selbstzahler etc.) werden nicht verrechnet.
Pflegegeldstufe | Grund- und Pflegetarif täglich |
30 Tage |
---|---|---|
Stufe 0 | 49,04 € | 1.471,20 € |
Stufe 1 | 75,29 € | 2.258,70 € |
Stufe 2 | 91,09 € | 2.732,70 € |
Stufe 3 | 132,69 € | 3.980,70 € |
Stufe 4 | 159,69 € | 4.790,70 € |
Stufe 5 | 176,99 € | 5.309,70 € |
Stufe 6 | 185,39 € | 5.561,70 € |
Stufe 7 | 189,69 € | 5.690,70 € |
picture_as_pdfTarifliste 2025.pdf
Vergütungen:
Ab dem 3. Tag der Abwesenheit durch einen Krankenhausaufenthalt oder Rehabilitation verringert sich der Grundtarif tgl. um 4,00 €.
Bei Selbstzahlern verringert sich der Pflegetarif im Falle einer Abwesenheit durch einen Krankenhausaufenthalt ab dem 3. Tag je nach Tagsatz des Pflegegeldes.
Bei Sozialhilfeempfängern verringert sich der Pflegetarif im Fallen einer Abwesenheit durch einen Krankenhausaufenthalt ab dem 3. Tag je nach Angabe am Sozialhilfebescheid (in der Regel der Tagsatz des Pflegegeldes, solange eine Eigenleistung besteht).
Kurzzeitaufnahme:
Tarife Kurzzeitpflege:
Stufe 0 100 €
Stufe 1 120 €
Stufe 2 140 €
Stufe 3 150 €
Stufe 4 160 €
Stufe 5 170 €
Stufe 6 180 €
Stufe 7 185 €
Alle Information zur Kurzzeitaufnahme finden Sie unter Kurzzeitaufnahme
Übergangsaufnahme:
Alle Informationen zur Übergangspflege finden Sie unter Übergangsaufnahme
Sozialhilfe
Seit 01.01.2018 gilt in Österreich ein neues Sozialhilfegesetz.
80 % aller regelmäßigen Einnahmen werden für die Seniorenheimkosten verwendet.
Als „Taschengeld“ bleibt dem Sozialhilfeempfänger zur freien Verfügung:
- 55,70 € vom Pflegegeld (ein Fixbetrag, unabhängig von der Höhe des Pflegegeldes)
- 20 % aller regelmäßigen Einnahmen (Pension, Unterhaltszahlung, Versicherungsauszahlungen etc.)
- die volle Höhe der Sonderzahlung der 13. und 14. Pension
Weiters sind folgende Angaben und Unterlagen für den Sozialhilfeantrag erforderlich:
- Kontoübersicht der letzten drei vergangenen Monate und vom aktuellen Monat bis zum Vortag der Aufnahme
- Nachweis aller regelmäßigen Einnahmen
- aktueller Pensionsleistungsnachweis (Alterspension, Witwenpension, Waisenpension, ausländische Pension)
- letzter Pflegegeldbescheid
- Leibrente oder vertragliche Zahlungen z.B. lt. Übergabevertrag
- Nachweis jeglicher sonstiger Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung
- Nachweis jeglicher Finanzprodukte mit Kapitalerträgen wie Zins- oder Gewinnausschüttungen (Bausparer, Aktien, Wertpapierdepot, Versicherungen)
- Angabe der Wohnverhältnisse bzw. letzter Hauptwohnsitz vor Einzug in das Seniorenheim
- Miete
- Eigentum
- Nachweis über Eigentum und Bekanntgabe über eventuelle Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung.
- Sonstiges (z.B. Wohnrecht)
- Übergabevertrag, Schenkungsvertrag etc.
- Falls geschieden
- Scheidungspapiere bzw. Unterhaltsverzicht
- Unterhaltsberechnung: Alle Einkommensnachweise auch vom Ehepartner erforderlich
Ersparnisse, Sparbücher, Schenkungen, Vermögen etc. werden nicht mehr für die Seniorenheimkosten berücksichtigt. Näheres unter Entfall des Pflegeregresses
Hier finden Sie den Antrag auf Sozialhilfe für die Seniorenheimrestkosten. Wir sind Ihnen gerne bei der Antragstellung behilflich.
picture_as_pdfSozialhilfeantrag Seniorenheimrestkosten.pdf
Unterhaltsanspruch
Sollte der Ehepartner zu Hause bleiben besteht Unterhaltspflicht. In diesem Fall werden alle Einkommensnachweise auch vom Ehepartner für die Unterhaltsberechnung benötigt. Der zivilrechtliche Unterhalt beträgt 40 % des Gesamt‑Ehepaareinkommens. Der Ehepartner ist mit dem Differenzbetrag zu diesen 40 % des Gesamteinkommens unterhaltspflichtig.
Rechenbeispiel:
Pension | |
---|---|
Eheman | monatlich 1.900 € x 14 ÷ 12 = 2.2166,66 € monatlich (inkl. 13. + 14. Sonderpension) |
Ehefrau | monatlich 1.100 € x 14 ÷ 12 = 1.283,33 € monatlich (inkl. 13. + 14. Sonderpension) |
Gesammteinkommen | 3.500 € |
40% des Gesammteinkommens | 1.400 € |
Der Ehemann ist seiner Ehefrau mit dem Differenzbetrag unterhaltspflichtig: 116,67 € (1.283,33 – 1.400 €)
Die Unterhaltspflichtige Person kann auf Wunsch einen Antrag auf Sozialunterstürzung bei der Behörde einbringen. Das Antragsformular finden Sie hier:
picture_as_pdf Antrag auf Sozialunterstützung.pdf
Entfall des Pflegeregresses
Der Nationalrat hat am 29.06.2017 beschlossen, dass ein Zugriff auf das Vermögen ab 1. Jänner 2018 unzulässig ist.
Welches Vermögen bleibt unangetastet?
Mit 1. Jänner 2018 ist ein Zugriff auf Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben und Erbinnen sowie Geschenknehmern und Geschenknehmerinnen zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig.
Diese Regelung umfasst sämtliches Vermögen ohne Berücksichtigung von dessen Höhe. Jegliches Vermögen, das nach österreichischer Rechtsordnung unter den Vermögensbegriff fällt, bleibt unangetastet. Daher fallen darunter auch Immobilien, Liegenschaften (Wohnungseigentum), Barvermögen und Sparbücher.
Ist das Einkommen auch vom Entfall des Pflegeregresses umfasst?
Nein. Sämtliche wiederkehrende Leistungen und Ansprüche (wie Pensionen, Unterhaltsansprüche) sind weiterhin zur Kostendeckung heranzuziehen und vom Verbot des Pflegeregresses nicht erfasst. Bei Unterbringung in einem Heim auf Kosten der Sozialhilfe verbleiben der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 (derzeit € 55,70) monatlich.
ACHTUNG: sonstige Einnahmen wie Zinsen am Sparbuch werden als regelmäßige Einnahmen gewertet und sind zu bezahlen. Nur das ersparte Vermögen am Sparbuch bleibt unangetastet.
Im folgenden Punkt „jährliche Einkommenserhebung“ wird dies genau erklärt.
Jährliche Einkommenserhebung:
Was sind sonstige regelmäßige Einkommen?
Sonstige regelmäßige Einkommen sind beispielsweise: Zinsen am Girokonto, Zinsen am Sparbuch, Zinsen und staatliche Prämie vom Bausparer, Kapitalerträge (Dividenden, Gewinnausschüttungen) aus Wertpapieren etc.
Ebenso jegliche Einnahmen aus Vermietung (Wohnung, Parkplatz) oder sonstige Einnahmen aus z.B. Verpachtung (Grundstück) etc.
Falls Besitzer des Sparbuches 2 Personen sind (beispielsweise Ehemann und Ehefrau) werden die Zinsen zur Hälfte als Einnahme für den betroffenen Bewohner gewertet.
Hier geht es nicht um eine zeichnungsberechtigte Person, sondern um den Inhaber die Sparbuches oder Girokontos.
Einkommensteuerbescheid:
Sollte ein Einkommensteuerbescheid automatisch vom Finanzamt erstellt worden sein, oder auch beantragt worden sein, ist dieser zu melden.
80 % der Gutschriftszahlung wird als Einnahme gewertet und für die Seniorenheimkosten in Rechnung gestellt.
Davon ist die Finanzamtszahlung im Aufnahmejahr – Einkommensteuerbescheid vom Vorjahr – bereits betroffen.
Beispiel:
01.08.2025 Steuerbescheid über 400 € vom Jahr 2024 erhalten.
Seniorenheimaufnahme beispielsweise am 01.12.2025.
Einkommenserhebung jährlich im Jänner/Februar des Folgejahres
Somit ist eine Rückzahlung von 80 % (in diesem Beispiel 320 €) für die erhaltene Gutschrift vom August 2025 Anfang 2026 erforderlich.
Nachweis: Einkommensteuerbescheid oder Kontoauszug mit der Gutschriftszahlung des Finanzamtes
Girokonto:
Zu Jahresanfang sind alle Zinsen vom Girokonto des Vorjahres nachzuweisen.
Diese sind jeweils am Quartalskontoauszug 31.03. + 30.06. + 30.09. + 31.12. ersichtlich.
Kontoauszug mit den Zinsen ist ausreichend.
Sparbuch:
zu Jahresanfang sind die Zinsen des Vorjahres im Sparbuch nachzutragen und vorzuweisen.
Bausparer:
der Jährliche Kontoauszug mit den Zinsen und staatlicher Prämie ist vorzulegen.
Wertpapierdepot / Aktien:
jegliche Kapitalerträge (Gewinne/Ausschüttungen/Dividenden) sind vorzulegen.
Praxisbeispiele:
800 € Steuerausgleich > 80 % 640 € sind zu zahlen.
25.000 € am Sparbuch, Jahreszinsen 300 € > diese 300 € Zinsen sind zu bezahlen
Bausparerauszahlung 7.500 € (eingezahlt wurden 7.200 €, die Zinsen und staatliche Prämie in den 6 Jahren von gesamt ca. 300 € sind zu bezahlen)
Eigentumswohnung wird vermietet (Besitzer ist der Bewohner!) Diese Mieteinnahmen sind zu bezahlen.
Wertpapierdepot: Verkauf/Ausschüttung jeglicher Gewinn ist zu bezahlen.
Die BH St. Johann / Sozialhilfe entscheidet per Bescheid in welcher Höhe oben angeführte sonstige Einnahmen verrechnet werden.
Beim Einkommenssteuerbescheid sind dies in der Regel 80 %.
Bei allen Zinsgewinnen/Kapitalerträgen gibt es in der Regel einen Freibetrag von ca. 100 €. Darüber hinaus ist alles zu bezahlen.
Einnahmen aus Vermietung (Parkplatz, Wohnung etc.) sind in der Regel abzüglich der Betriebskosten zu 100 % zu bezahlen.
Finanzielle Verwaltung
- Bekanntgabe des Bankinstitutes und IBAN
- Bekanntgabe wer – außer dem Bewerber – noch am Konto verfügungs- bzw. zeichnungsberechtigt ist
Abbuchungsaufträge (SEPA – Lastschrift)
- Abbuchungsauftrag Gemeinde Bad Hofgastein
- monatliche Seniorenheim Rechnung
- Abbuchungsauftrag Apotheke Bad Hofgastein
- monatliche Rechnung der Apotheke für Rezeptgebühren sowie alle Salben und Medikamente, welche nicht von der Krankenkasse übernommen werden
- Abbuchungsauftrag Firma PubliCare
- Rezeptgebühren für Heilbehelfe wie Wundverbände, Tupfer, Pflaster, versch. medizinische Produkte wie z.B. Katheter, etc. (diese können nicht von der Apotheke bezogen werden)
Vertrauensperson
- Bekanntgabe von zwei Vertrauenspersonen welche wir bei gravierender Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wie Krankheit oder Krankenhauseinweisung, telefonisch informieren. Hierbei muss es sich nicht unbedingt um Angehörige handeln. Es können auch Freunde / Bekannte als Vertrauensperson eingesetzt werden.
- Wir benötigen Name, Adresse, Geburtsdatum sowie Auskunft ob diese nur am Tag oder auch Nachts im Bedarfsfall informiert werden möchten.
- Wir sind gegenüber dieser beiden Vertrauenspersonen von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.
Haftpflichtige Person
Für jeden Bewerber ist der Heimvertrag von einer haftpflichtigen Person zu unterzeichnen.
Dabei muss es sich nicht um die Vertrauensperson handeln.
Auszug aus dem Heimvertrag:
„ Die/der vorstehend genannte Haftpflichtige verpflichtet sich rechtsverbindlich und unwiderruflich für sich und ihre/seine Rechtsnachfolger, Forderungen der Marktgemeinde, welche keine Deckung finden, binnen einem Monat nach Geltendmachung zu begleichen“
Vollmachtbeurkundung
Für einige Anträge ist auch nach Aufnahme regelmäßig die Unterschrift des Bewerbers erforderlich (z.B. Pflegegelderhöhungsantrag, Änderungsantrag, Sozialhilfeantrag, Rezeptgebührenbefreiung, Schriftverkehr mit den Behörden, Übernahme von Auszahlungen der Sozialstiftung etc.).
Wir empfehlen daher die Ausstellung einer Vollmachtbeurkundung für jene Person, welche auch ihre finanziellen Angelegenheiten regelt.
Durch die Vollmachtbeurkundung erfolgen erforderliche Unterschriften auf Anträgen durch die eingesetzte Person und nicht mehr durch den Bewerber selbst.
Kleidung / Wäsche waschen
Das Seniorenheim wäscht auf Wunsch die gesamte Leibwäsche (Unterhemden, Unterhosen, Nachthemden, Pyjama) kostenlos. Sollte die Oberbekleidung durch Angehörige gewaschen werden, bitten wir Sie einen Wäschekorb für den Abwurf der Schmutzwäsche bereitzustellen.
Die gesamte Kleidung wird von uns mit dem Bewohnernamen gekennzeichnet, auch jene, die privat gewaschen wird!
Stark verschmutzte Kleidung (z.B. Stuhl, Harn, Blut, Erbrochenes) wird aus hygienischen Gründen umgehend vom Seniorenheim gewaschen und lt. Tarif verrechnet.
Bitte bringen sie bereits vor Aufnahme der zu pflegenden Person die gesamte Wäsche zur Kennzeichnung.
Geben sie keinesfalls neu gekaufte, ungemerkte Wäsche in den Zimmerkasten!
Es wird keine Haftung für das Reinigen der Wäsche übernommen. Bitte beachten Sie, dass wir nur für Waschmaschinen geeignete Wäsche reinigen (keine Handwäsche).
Auszug aus der Tarifliste 2025:
Waschen der Oberbekleidung pro Stück: 3,40 €
Oberbekleidung mit erhöhten Wasch- oder Bügelaufwand pro Stück: 4,50 €
Biographie
Gute Kommunikation zwischen Pflegebedürftigen und Pflegepersonal ist für eine professionelle Betreuung sehr wichtig. Wir bitten sie daher, folgende Biographie auszufüllen und bei der Aufnahme mitzubringen. Zumindest die Kurzbiographie ist unbedingt erforderlich, die ausführliche Biographie wäre wünschenswert.
Tageszeitung
Sie können direkt über das Seniorenheim die Kronenzeitung oder die Salzburger Nachrichten beziehen. Sie erhalten die Tageszeitung zusammen mit dem Frühstück aufs Zimmer.
Aufgrund unseres Großkundenabonnement können wir einen deutlich günstigeren verrechnen.
15,00 € monatlich für die Kronen Zeitung (MO – SO)
19,00 € monatlich für die Salzburger Nachrichten (MO – SA)
Zimmer
Das Seniorenheim wurde im 1998 errichtet und verfügt über 85 behindertengerechte Einzelzimmer. In der Regel ist das Zimmer bereits mindenstens einen Tag vor der geplanten Aufnahme bezugsfertig. Sie können daher gerne vorab Bilder etc. im Zimmer montieren.
Allgemein gilt bei Daueraufnahmen:
Je wohnlicher das Zimmer gestaltet wird, desto wohler fühlen sich die Bewohner!
Unsererseits lassen wir Ihnen hier freie Gestaltungsmöglichkeiten (Fernseher, Radio, Bilder, Sofa, etc.). Teppiche sind aufgrund der erhöhten Sturzgefahr und aus hygienischen Gründen nicht erlaubt.
Zur Zimmer-Grundausstattung gehören Wäschekasten, Kühlschrank und Pflegebett.
Die weitere Grundausstattung (Tisch, Sessel, kleiner Kasten etc.) kann auf Wunsch aus dem Zimmer entfernt werden.
Jedes Zimmer verfügt über einen Kabel-TV Anschluss. Die Montage einer Wandhalterung für einen Fernseher ist ausdrücklich gestattet und gilt als sehr empfehlenswert. Bewohner können dadurch vom Bett, Sessel oder dem Sofa Fernsehen. Seniorenheimbewohner sind von der GIS. Sozialhilfeempfänger sind zusätzlich auch vom Kirchenbeitrag befreit!
Jedes Zimmer verfügt über einen privaten Telefonanschluss. Sie können diesen jederzeit bei der Telekom Austria an- bzw. abmelden (Freischaltung erfolgt in der Regel innerhalb von 5-10 Werktagen). Die Mitnahme der bestehenden Festnetznummer ihrer alten Adresse ist in der Regel möglich. Die An-, Ab- oder Ummeldung für Telefon, Kirchenbeitrag oder GIS hat von den Angehörigen zu erfolgen.
Entlassung:
Bei Entlassung oder im Sterbefall haben die Angehörigen 4-5 Werktage Zeit um das Zimmer vollständig zu räumen. Nach Rücksprache mit der Heimleitung und abhängig von der Dringlichkeit der Warteliste kann auch ein längerer Zeitraum gestattet werden.
Wir bitten sie höflichst, Möbel, Kleidung, Sofa oder diverse Gegenstände nur nach ausdrücklicher Zustimmung durch die Heimleitung im Zimmer zu belassen.
Sollten die Angehörigen bzw. die haftpflichtige Person lt. Heimvertrag die Zimmerräumung nicht innerhalb von 4-5 Werktagen erledigen werden alle Gegenstände in Kartons verpackt und in einem versperrbaren Kellerabteil eingelagert.
Kosten für Zimmerräumung lt. Tarifliste (2025: 400 €).
Kosten für Einlagerung in einem Kellerabteil pro angefangen Monat lt. Tarifliste (2025: 30 €)
Nach Rücksprache mit der Heimleitung ist eine kostengünstige Entsorgung von Möbel oder diversen Gegenständen durch unserem Bauhof möglich.
Kaution:
Eine Kautionszahlung kann freiwillig durch den Bewohner erfolgen oder im Bedarfsfall durch das Seniorenheim vorgeschrieben werden.
Je nach Zustand des Zimmers werden Kosten einer erforderlichen Zimmerrenovierung an die haftpflichtige Person verrechnet oder die geleistete Kautionszahlung dafür in Anspruch genommen. Mutwillig entstandene Schäden werden in Rechnung gestellt oder sind von der haftpflichtigen Person zu beheben.
Im Falle eines Sterbefalls können offene Kosten (letzte Heimkostenabrechnung, Apothekenrechnung etc.) nicht mehr vom Girokonto des Bewohners abgebucht werden. In diesem Fall werden offene Kosten mit dem Depot-Geld oder der Kautionszahlung verrechnet und die haftpflichtige Person muss diese nicht auslegen.
Datenschutz
Wir weisen darauf hin, dass die gesamte Dokumentation im Seniorenheim mittels EDV erfasst und zeitlich unbegrenzt gespeichert wird. Hierbei handelt es sich um persönliche und medizinische Daten (Diagnosen, Medikamente etc.) vom Bewohner und dessen Angehörigen (Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum etc.).
Weiters weisen wir darauf hin, dass ein Bewohnerfoto an der Zimmertüre und der Bewohnername an den Übersichtstafeln im Seniorenheim aufscheinen. Bewohnerfotos von Veranstaltungen im Seniorenheim oder von Ausflügen können an den Anschlagtafeln im Seniorenheim ausgehängt werden. Für nähere Informationen über obige Punkte sowie das Widerrufsrecht, können sie sich an die Heimleitung wenden.
Erforderliche Unterschriften am Aufnahmeantrag und Heimvertrag
Mit der Aufnahme im Seniorenheim wird ein Vertrag mit der Marktgemeinde Bad Hofgastein eingegangen. Die Unterschrift des Bewohners gilt auch als Willenserklärung für die Aufnahme im Seniorenheim, Zustimmung zum Heimvertrag und als Einwilligung zu allen Punkten am Aufnahmeantrag, insbesondere auch der Datenspeicherung im Sinne der Datenschutzgrundverordnung.
Die Unterschrift des zukünftigen Bewohners ist am Aufnahmeantrag unbedingt erforderlich.
Sollte dies nicht möglich sein, ist die Unterschrift einer Vertretung mit Vorsorgevollmacht, gewählten Erwachsenenvertretung, gesetzlichen Erwachsenenvertretung oder gerichtlichen Erwachsenenvertretung erforderlich. (2. Erwachsenenschutz-Gesetz, gültig ab 1.7.2018)
Weiters ist die Unterschrift von mind. einer Vertrauensperson (Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht) sowie der haftpflichtigen Person (im Falle von Außenständen) bereits am Aufnahmeantrag empfehlenswert aber am Heimvertrag unbedingt erforderlich.